Schutzkleidung allgemein
Schutzkleidung
Schutzkleidung ist mehr als Arbeitskleidung. Sie schützt vor speziellen Gefahren – vor Stäuben, Gasen, elektrischer Energie, Flammen, radioaktiven Strahlen, Hitze, Nässe etc. Material und Gestaltung hängen vom Schutzzweck ab.
Zur Schutzkleidung gehört auch Warnkleidung, die hilft, Personen, die z.B. in einer Chemieanlage arbeiten zu erkennen oder auch Chemikalienschutzanzüge. Diese sind je nach Art, Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) und Konzentration der Chemikalie auszuwählen, um die erforderliche Schutzwirkung zu erzielen. (Quelle: BfGA)
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. (Quelle: BfGA)
Werden mehrere Schutzausrüstungen gleichzeitig getragen, z.B. Helm, Schutzbrille und Atemschutzgerät, dann muss darauf geachtet werden, dass diese zusammenpassen und sich nicht gegenseitig in ihrer Wirkung behindern. Beispielsweise kann ein schlecht sitzender Helm dazu führen, dass sich die Atemschutzmaske des Benutzers verschiebt und der Benutzer dadurch ungefilterte Luft einatmet – das darf nicht passieren!
Weiterhin ist bei der praktischen Laborarbeit das Tragen von Schmuck nicht erlaubt (gilt für Ohrringe, Ketten, Armbänder, Ringe, Festivalbänder…). Lange Haare müssen so nach hinten zusammengebunden werden, dass sie Labortätigkeiten nicht beeinträchtigen. Wenn möglich, sollten die zusammengebundenen Haare außerdem unter den Laborkittel gesteckt werden.
Beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ab der Sicherheitsstufe 2 bzw. Mikroorganismen ab der Schutzstufe 2 darf die Schutzkleidung nicht außerhalb der Arbeitsräume getragen werden (Abschn. 5.3 TRBA 100, Anhang III Abschn. A Teil II Nr. 6 GenTSV).
Ab Sicherheitsstufe 3 bzw. Schutzstufe 3 gilt: Die Schutzkleidung für Labormitarbeiter ist in der Schleuse anzulegen. Vor der Reinigung/Beseitigung ist sie zu sterilisieren (Abschn. 5.4.2 TRBA 100, Anhang III Abschn. A Teil III Nr. 4 GenTSV).